4. Alle Angebote, Preise, Lieferfristen und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich und schriftlich durch BBA zugesagt. Seitens des Vertragspartners geforderte Preisbindungen in dessen Geschäftsbedingungen udgl. werden von BBA grundsätzlich nicht anerkannt. Insbesondere die Ausführung einer Lieferung oder Leistung gilt nicht als Anerkenntnis einer solchen.
5. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten als nicht zugesichert. Zugesichert im Sinne des UGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
6. Alle Vereinbarungen, insbesondere solche mit unseren Außendienstmitarbeitern/innen, werden erst in Schriftform für BBA verbindlich.
7. Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wobei im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestimmungen des ECG zu beachten sind. Der Vertragspartner stimmt einer Kommunikation auf elektronischem Wege für vertragliche Zwecke zu. Davon ist auch das Legen von Angeboten sowie die Ausstellung und Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Wege erfasst.
8. Bei Bestellungen über Onlineplattformen, sowie im elektronischen (bspw. E-Mail, Fax) oder fernmündlichen Bestellverkehr allgemein, gilt erst die (elektronische) Kundenbestellung als Angebot sowie das Absenden der Ware, oder ggf. die Auftragsbestätigung durch BBA als Willenserklärung der Angebotsannahme.
9. Wir behalten uns vor, im Falle einer bis zur Erledigung eines Auftrages eintretenden Erhöhung jedweder Kosten, Abgaben, und dgl, unsere bei der Auslieferung der Ware maßgebenden, die Erhöhung angemessen berücksichtigenden, Tagespreise zur Anwendung zu bringen. Diese können sich somit von den in Angeboten und Preisauskünften angegebenen Preisen unterscheiden.
10. Unsere angegebenen Verkaufspreise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise exkl. USt.
11. Sämtliche von uns gelieferten Verpackungen sind gemäß § 11 Verpackungs-VO 1996 durch die Inanspruchnahme von zugelassenen Sammel- und Verwertungssystemen entpflichtet.
12. Der Käufer von B. Braun Produkten, welche als Elektro- oder Elektronikgerät iSd EAG-VO gelten, verpflichtet sich, gemäß § 10 Abs3 EAG-VO, die sachgerechte Entsorgung der betreffenden Geräte nach deren Ausscheiden aus der Verwendung auf eigene Rechnung und Gefahr zu besorgen.