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Produkte
B. Braun Austria GmbH
gültig ab 1. November 2022
Rechtliche Informationen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote, die von der B. Braun Austria GmbH (in der Folge BBA) gelegt werden und Bestandteil aller Verträge über Lieferungen und Leistungen, welche zwischen BBA und sämtlichen Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen (in der Folge Vertragspartner) geschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur verbindlich, wenn sie von BBA ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkannt worden sind. Die Ausführung einer Lieferung oder Leistung von BBA an einen Vertragspartner, auch wenn sie in Kenntnis den AGB der BBA entgegenstehender Einkaufsbedingungen des Vertragspartners erfolgt, stellt jedenfalls kein Anerkenntnis der Einkaufsbedingungen des Vertragspartners dar und steht der alleinigen Geltung der AGB der BBA nicht entgegen.
2. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält BBA sich sämtliche Eigentums- und Immaterialgüterrechte (insbes. Urheberrechte) uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der BBA Dritten zugänglich gemacht werden.
3. Spätestens durch Bestellung an uns erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung zu unseren AGB und auch dazu, dass diese für künftige Geschäfte zwischen uns und dem Vertragspartner gelten und bei künftigen Geschäften nicht separat auf die AGB Bezug genommen werden muss.
4. Alle Angebote, Preise, Lieferfristen und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich und schriftlich durch BBA zugesagt. Seitens des Vertragspartners geforderte Preisbindungen in dessen Geschäftsbedingungen udgl. werden von BBA grundsätzlich nicht anerkannt. Insbesondere die Ausführung einer Lieferung oder Leistung gilt nicht als Anerkenntnis einer solchen.
5. Die einem Angebot beigefügten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen etc., die Gewichts- und Maßangaben sowie Qualitäts- und Eigenschaftsbeschreibungen enthalten, sind nur annähernd maßgebend und gelten als nicht zugesichert. Zugesichert im Sinne des UGB sind nur diejenigen Eigenschaften, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind.
6. Alle Vereinbarungen, insbesondere solche mit unseren Außendienstmitarbeitern/innen, werden erst in Schriftform für BBA verbindlich.
7. Vertragsabschlüsse bedürfen grundsätzlich der Schriftform, wobei im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestimmungen des ECG zu beachten sind. Der Vertragspartner stimmt einer Kommunikation auf elektronischem Wege für vertragliche Zwecke zu. Davon ist auch das Legen von Angeboten sowie die Ausstellung und Übermittlung der Rechnung auf elektronischem Wege erfasst.
8. Bei Bestellungen über Onlineplattformen, sowie im elektronischen (bspw. E-Mail, Fax) oder fernmündlichen Bestellverkehr allgemein, gilt erst die (elektronische) Kundenbestellung als Angebot sowie das Absenden der Ware, oder ggf. die Auftragsbestätigung durch BBA als Willenserklärung der Angebotsannahme.
9. Wir behalten uns vor, im Falle einer bis zur Erledigung eines Auftrages eintretenden Erhöhung jedweder Kosten, Abgaben, und dgl, unsere bei der Auslieferung der Ware maßgebenden, die Erhöhung angemessen berücksichtigenden, Tagespreise zur Anwendung zu bringen. Diese können sich somit von den in Angeboten und Preisauskünften angegebenen Preisen unterscheiden.
10. Unsere angegebenen Verkaufspreise verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise exkl. USt.
11. Sämtliche von uns gelieferten Verpackungen sind gemäß § 11 Verpackungs-VO 1996 durch die Inanspruchnahme von zugelassenen Sammel- und Verwertungssystemen entpflichtet.
12. Der Käufer von B. Braun Produkten, welche als Elektro- oder Elektronikgerät iSd EAG-VO gelten, verpflichtet sich, gemäß § 10 Abs3 EAG-VO, die sachgerechte Entsorgung der betreffenden Geräte nach deren Ausscheiden aus der Verwendung auf eigene Rechnung und Gefahr zu besorgen.
13. Lieferfristen, sofern solche schriftlich vereinbart wurden, beginnen mit dem Tag der Bestellannahme (entspricht Tag des Versands einer Auftragsbestätigung oder sonst einer schriftlichen Willensäußerung der BBA iSd Pkt. II.8..
14. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Vorlieferung, ausgenommen anders lautender schriftlicher Vereinbarungen. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt grundsätzlich den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, u.Ä. voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
15. Fälle Höherer Gewalt, die BBA daran hindern, Verpflichtungen ganz oder teilweise zu erfüllen, befreien BBA von der Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen, bis die Höhere Gewalt erlischt.
16. Insbesondere tritt ein Lieferverzug jedenfalls in Fällen des Vorliegens höherer Gewalt nicht ein.
17. Höhere Gewalt bezeichnet alle Umstände, die sich der angemessenen Kontrolle der BBA entziehen, insbesondere Naturereignisse, Explosion, Feuer, Unfall, Krieg und vergleichbare Feindseligkeiten, Betriebsstörungen, Verweigerungen der Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen, sowie Verbote oder Maßnahmen jeglicher Art seitens einer Behörde oder sonstiger entsprechend beliehener / handelnder Dritter, auch bspw. im Rahmen der Pandemiebekämpfung.
18. Die Möglichkeit der Vornahme von Teillieferungen gilt in jedem Fall als vereinbart.
19. BBA verrechnet bei Aufträgen mit einem Bestellwert unter € 150,- (exkl. USt.) einen Mindermengenzuschlag in Höhe von € 15,-. Alle übrigen Lieferungen erfolgen frachtfrei (CPT, Incoterms 2000), vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, wobei sich BBA die Wahl der Versandart in jedem Fall vorbehält. Eine Verrechnung von vom Vertragspartner beauftragten Sonderlieferungen behält sich BBA vor.
20. Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners, und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner und nicht BBA ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.
21. Grundsätzlich erfolgt die Entladung am Bestimmungsort auf Kosten von BBA, nicht jedoch jedwede weitere Warenmanipulation beim Empfänger.
22. Der Käufer hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Zugang einer Eingangskontrolle zu unterziehen, welche spätestens durch Unterzeichnung der Lieferpapiere (Lieferschein, Rollkarte oder digitale Unterzeichnung) als bestätigt gilt bzw. jedenfalls durch die Annahme der Leistung selbst ohne Erteilung einer Mängelrüge binnen 12 Stunden.
23. Werden Falschlieferungen, Fehlmengen oder sonstige Mängel nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Waren-bzw. Rechnungseingang gerügt, gilt die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß ausgeführt. Die unbeanstandete Übernahme von Ware durch Spediteure oder Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Verpackung und schließt Ansprüche gegen BBA wegen während des Transports entstandener Schäden aus.
24. Das Vorliegen von Mängeln wird grundsätzlich in der Gegenüberstellung der gelieferten Ware oder Leistung mit den schriftlich vereinbarten Leistungsparametern beurteilt. Geringfügige Abweichungen von Qualität, Farbe, Maß und Gewicht bilden jedenfalls keinen Grund zur Beanstandung.
25. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Seite oder vom Käufer selbst verändert oder an ihnen manipuliert worden ist, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, jedenfalls jedoch nach 6 Monaten.
26. Bei rechtzeitiger und als begründet anerkannter Mängelrüge ist Verbesserung bzw. Austausch als primäre Rechtsfolge anzuwenden. Erst im Falle von wiederholter Nicht- oder Mindererfüllung durch BBA oder Unzumutbarkeit wird dem Käufer Preisminderung bzw. Wandlung subsidiär zuerkannt.
27. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter oder verzögerter Lieferung sowie aus jedem anderen Grund, sind grundsätzlich auf Fälle von vorsätzlich pflichtwidrigem Handeln durch BBA beschränkt.
28. Der Käufer hat grundsätzlich alle Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und -behebung angemessen zu unterstützen (z.B. Untersuchung von Ware, Ersatzlieferung, etc.) bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche gegen BBA.
29. Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten der gelieferten Produkte und Dienstleistungen, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte und Dienstleistungen auf ihre Eignung für beabsichtigte Verwendungszwecke.
30. Offenkundige Mängel, welche in Bezug auf Lieferungen und sonstige Leistungen auftreten, insbesondere auch Schreib- oder Rechenfehler, belasten ansonsten vereinbarungsgemäß ausgeführte Leistungen nicht mit Mängeln.
31. BBA gilt bezüglich vertriebener Ware (Handelsware) nicht als Hersteller iSd § 3 PHG. Etwaige Ansprüche, welche auf Basis des PHG geltend gemacht werden sollen, sind daher an den Hersteller des jeweiligen Produkts zu richten. Sollte dieser durch den Anspruchsberechtigten nicht ausfindig gemacht werden können, wird BBA, auf verpflichtende Anfrage hin, bei der Einholung entsprechender Informationen angemessen unterstützen.
32. Eine Nicht- oder Mindereinhaltung von festgelegten sowie allgemein bekannten Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme, Nutzung oder Instandhaltung (z.B. Bedienungsanleitungen, Gebrauchsinformationen) sowie eine Missachtung von Warnhinweisen oder behördlichen Auflagen, geht über ein bloßes Mitverschulden des Betreibers an Zwischenfällen hinaus und führt zu einem Verlust jedweder Ansprüche gegen den Hersteller.
33. Grundsätzlich trifft den Schadenersatzbegehrenden die umfassende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des betreffenden Sachverhalts.
34. Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive sämtlicher Nebenforderungen, im Eigentum der BBA.
35. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner nach Mahnung verpflichtet, die Vorbehaltsware herauszugeben. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dies wird ausdrücklich erklärt.
36. Das Bekanntwerden von Tatsachen, die ernste Bedenken an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, und die Weigerung des Vertragspartners, die Erfüllung des Vertrages durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistungen zu gewährleisten, berechtigen BBA, vom Vertrag zurückzutreten. BBA behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Nachnahme auszuführen.
37. Verlängerter Eigentumsvorbehalt im Vertragsverhältnis mit Wiederveräußerern gilt als vereinbart, wobei somit der Weiterverkaufspreis als vorausabgetreten an BBA gilt. In diesem Zusammenhang hat der Vertragspartner zum Zwecke der Verständigung des Drittschuldners den Namen bzw. die Firma und die Geschäftsanschrift des Käufers bekannt zu geben.
38. Der einfache sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen im Zweifel so lange fort, bis der Käufer der von BBA gelieferten Produkte in jedem Einzelfall nachweist, dass sie vollständig bezahlt ist. In dem Fall, in dem die im Vorbehaltseigentum der BBA befindlichen Ware von Dritten in Anspruch genommen wird, z.B. im Wege der Pfändung, oder Dritte auf die an BBA abgetretene Forderung Ansprüche geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, BBA hiervon in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.
39. Forderungen der BBA aus Lieferungen und Leistungen sind grundsätzlich 14 Tage ab Rechnungsdatum netto zahlbar, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Einzelvereinbarungen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Geldeingangs bei BBA bzw. der Tag der Gutschrift auf einem Bankkonto der BBA. Gutschriften sind zu skontieren, wenn die ihnen zugrunde liegenden Rechnungen unter Abzug von Skonto bezahlt werden.
40. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung der ältesten fälligen Posten verwendet. Bei nicht erfolgter Zahlung nach Ablauf von 14 Tagen behält sich BBA vor, Zinsen gemäß § 456 UGB zu berechnen.
41. Bei Verzögerungen der Zahlung des Vertragspartners behält sich BBA das Recht vor, dem säumigen Vertragspartner Betreibungskosten in Höhe von € 40,- pro Betreibungsvorgang (Mahnung) in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Betreibungskosten bei verschuldeten Verzögerungen bleibt unberührt.
42. Für andere als bar sowie mittels Banküberweisung abgewickelte Zahlungen, verpflichtet sich der Käufer etwaige Spesen / Gebühren zu übernehmen.
43. Gegenüber Forderungen der BBA kann grundsätzlich nicht aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.
44. Betreiber von Medizinprodukten obliegen sämtliche Pflichten gemäß MPBV in der jeweils geltenden Fassung.
45. Im speziellen ist der Betreiber von Medizinprodukten gemäß § 4 Abs 1 MPBV verpflichtet, die Einschulung für mit den jeweiligen Medizinprodukten befasste Personen,) sicherzustellen. BBA stellt diese Einweisung bei Produkteinführungen nach Aufforderung durch den Vertragspartner kostenlos zur Verfügung sowie bei zusätzlichem Bedarf nach Vereinbarung. Schulungen, welche über den Umfang jener Einweisungen hinausgehen, werden gerne auf Kosten des Betreibers angeboten, organisiert und durchgeführt.
46. Die Bereitstellung und Übermittlung detaillierter Hersteller- sowie Prüfprotokolle (z.B. §3 Abs 3 MPBV) ist generell kostenpflichtig und vom Anfordernden zu bezahlen. BBA wird bei einer dementsprechenden Anforderung auf Wunsch Informationen über die anfallenden Kosten vorab zur Verfügung stellen.
47. Medizinproduktespezifische Dienstleistungen (sicherheitstechnische und messtechnische Kontrollen, sonstige Überprüfungen, udgl) werden durch das Technical Competence Center der BBA angeboten. Diese sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden auf gesonderte Beauftragung hin erbracht. Nur wenn entsprechende Dienstleistungen durch BBA explizit als in einem Produktpreis enthalten angegeben werden, sind diese für den Vertragspartner durch Kauf eines Medizinprodukts mit dem Kaufpreis abgegolten.
48. Grundsätzlich gelten die einschlägigen Bestimmungen des ABGB. BBA behält sich ausdrücklich vor, die eigene Leistungserbringung bei Verzug des Leistungsempfängers, insbesondere Zahlungsverzug sowie vorübergehende Zahlungsunfähigkeit, einzustellen bzw. bloß Zug um Zug anzubieten.
49. Vertragspartner von BBA verpflichten sich, BBA über eine bevorstehende eigene Einbringung eines Insolvenzantrags beim zuständigen Gericht sowie über einen gemäß § 70 Abs 2 IO erfolgten Antrag vorab zu informieren.
50. Für eine Verletzung genannter Informationspflicht ist die Zahlung einer Konventionalstrafe von € 5.000, -vorgesehen, für welche der Vertragspartner bzw. das zur Vertretung befugte Organ (mehrere Personen zur geteilten Hand) einer juristischen Person persönlich haften.
51. Das Um- und Abfüllen bzw. Umverpacken von durch BBA vertriebene Artikel sowie deren Weiterverkauf im nicht original verpackten Zustand ist grundsätzlich nur durch Berechtigte (insbesondere gem. AMG, MPG und GewO) und mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung durch BBA gestattet. Im Falle der Veränderung von (Um-) Verpackungen oder Kennzeichnungen, insbesondere für die Verbringung / Ausfuhr, sind die einschlägigen Marken- und produktrechtlichen Vorgaben zu beachten.
52. Grundsätzlich werden von BBA nur Produkte, welche sich in ungeöffneter Originalverpackung befinden, zurückgenommen. Arzneimittel und sonstige temperaturführungspflichtige Produkte können generell nicht zurückgenommen werden.
53. Retoursendungen mit einem Warenwert von unter € 50,- (pro Artikelnummer) sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei sonstigen Retoursendungen wird eine Manipulationsgebühr in Höhe von 10% des Kaufpreises (exkl. USt.), mindestens jedoch € 25,- verrechnet.
54. Alle Retoursendungen, inkl. Sendungen von Leergut u.Ä., geschehen grundsätzlich auf Gefahr und Kosten des Absenders (Käufers).
55. Retouren sind vom Käufer vorab schriftlich binnen 5 Werktagen ab Erhalt der Ware zu beantragen bei sonstigem Verlust der Möglichkeit zur Retoursendung. Hierfür ist das online ausfüllbare Retourenformular (www.bbraun.at) zu benutzen.
56. Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind Waren, die auf speziellen Kundenwunsch angefertigt wurden oder Artikel, die Kundenangaben entsprechend modifiziert wurden, sowie jegliche Auslaufartikel und solche, deren Ablaufdatum nicht weiter als 12 Monate vom Retourendatum entfernt liegt.
57. Im Falle von Retoursendungen, welche gegen Bestimmungen dieser AGB verstoßen, behält sich BBA vor, entstandene Kosten (Porto, Entsorgung, etc.) an den Absender weiter zu verrechnen.
58. Für Datenverarbeitungen durch BBA bzw. im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils unter www.bbraun.at abrufbaren Datenschutzvorgaben der BBA.
59. Insbesondere bestätigen der Vertragspartner und seine Bediensteten, dass BBA im Rahmen der aufrechten Geschäftsbeziehung personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten insofern verarbeitet und im Rahmen konzernweit genutzter IT-Systeme verarbeitet und übermittelt, als es zur Aufrechterhaltung und Umsetzung der Geschäftsbeziehung notwendig und zweckmäßig ist.
60. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit BBA bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten der BBA auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat.
61. An allen im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen durch BBA überlassenen Unterlagen und Informationen behält sich BBA Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vertragspartners nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Durchführung der vertraglichen Leistungen zu verwenden.
62. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, nach Bestellung von Waren bei BBA bzw. im Rahmen von laufenden Geschäftskontakten, in unregelmäßigen Abständen, Informationen über Produkte und/oder Dienstleistungen, welche von BBA angeboten werden, per E-Mail zu erhalten.
63. BBA wird derartige Informationen immer bloß an E-Mail-Adressen versenden, welche der Vertragspartner (bzw. seine Bediensteten und Beauftragten) ihr im Rahmen von Geschäftskontakten freiwillig zugänglich gemacht hat oder an solche, welche allgemein öffentlich zugänglich sind.
64. Jedenfalls hat der Vertragspartner zu jedem Zeitpunkt das Recht, die sofortige Löschung seiner E-Mail-Kontaktdaten aus den Datenbanken der BBA zu verlangen bzw. zu verlangen, dass mit sofortiger Wirkung der Versand von Informationen an ihn eingestellt wird. Auf diesen Umstand wird BBA auch bei jedem Versand von Informationen aufmerksam machen und die Möglichkeit bieten, den zukünftigen Versand zu untersagen. Davon ausgenommen ist der E-Mailversand, welcher für die laufende Abwicklung von Geschäften unabdingbar ist (z.B. Versand von Bestätigungsschreiben). Es sei auch an dieser Stelle auf die Datenschutzvorgaben der BBA unter www.bbraun.at verwiesen.
65. Erfüllungsort für Lieferungen ist Versandort, Gerichtsstand ist Wr. Neustadt. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart sowie das UN-Kaufrecht und Verweise des internationalen Privatrechts als ausgeschlossen.
66. Verträge bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen aufrecht, ausgenommen das Festhalten stellte eine unzumutbare Härte für eine Partei dar.
67. „Schriftlich“ bedeutet im Hinblick auf Erklärungen durch die BBA die Schriftliche Form mit eigenhändiger Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (Schriftform), mit fortgeschrittener elektronischer Signatur oder mit elektronischer Signatur, insbesondere mit DocuSign, Conga Sign, Adobe Sign oder durch Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments im Adobe™ Portable Document Format (PDF) per E-Mail.
68. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.
69. BBA ist zur rechtmäßigen und ethisch einwandfreien Führung ihrer Geschäfte verpflichtet und hat hierfür Verhaltensrichtlinien in Form des B. Braun-Code of Conduct (im Folgenden „B. Braun-Code of Conduct“) eingeführt. Der B. Braun-Code of Conduct ist über https://www.bbraun.de/de/unternehmen/compliance-und-richtlinien/code-of-conduct.html abrufbar.
70. Auch der Vertragspartner verpflichtet sich die geltenden gesetzlichen und anwendbaren außergesetzlichen branchenüblichen Verpflichtungen im Hinblick auf Compliance und verantwortungsvolle Unternehmensführung einzuhalten. Er hat sich darum zu bemühen, Verhaltensrichtlinien einzuführen und einzuhalten sowie Maßnahmen zu ergreifen, die dem B. Braun-Code of Conduct entsprechen.
71. Schriftliche Erklärungen kann BBA mit eigenhändiger Unterschrift oder mit qualifizierter elektronischer Signatur (Schriftform im engeren Sinne), mit fortgeschrittener elektronischer Signatur oder mit elektronischer Signatur, insbesondere mit DocuSign, Conga Sign, Adobe Sign oder durch Übermittlung eines unterzeichneten Dokuments im Adobe™ Portable Document Format (PDF) per E-Mail abgeben.
72. Gegenüber Konsumenten im Anwendungsbereich des KSchG gehen gesetzlich gewährleistete Konsumentenrechte jeweiligen entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB vor.
73. Haftungsausschlüsse dieser AGB gelten gegenüber Konsument*innen (iSd KSchG) bloß für Fälle leichter Fahrlässigkeit.
74. Insbesondere die Punkte I – III, V – VI, VII 1. und 3., VIII und XII – XIV werden auch auf Verbrauchergeschäfte umfassend angewendet.
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